Leitfaden zur Gründung eines Pokervereins

Um einen Pokerverein in Ihrer Stadt zu gründen, müssen Sie die nachfolgend beschriebenen
rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Einen Vereinsnamen sollten Sie haben.
Rechtliche Voraussetzungen:
Jeder Verein braucht mindestens sieben volljährige Gründungsmitglieder. Sie brauchen ein
formloses aber umfassendes Gründungsprotokoll.
Dies ist die Mitschrift der Gründungsversammlung, die enthält, wer, warum, wann und wo
anwesend war. Außerdem müssen die Abstimmungen zu Satzung, Vorstand und
Mitgliedsbeiträgen dokumentiert werden.

Muster: Gründungsprotokoll.pdf

Sie brauchen eine Vereinssatzung, die neben Namen und Sitz des Vereins auch dessen
Zweck enthält, in Ihrem Fall also die Förderung des Pokerspiels ohne Geldeinsatz.

Muster: Satzung.pdf

Sie müssen einen Vorstand wählen, normalerweise bestehend aus einem:

* 1. Vorsitzenden
* 2. Vorsitzenden
* Schriftführer
* Kassierer

Schließlich muss der Vorstand das Ganze von einem Notar oder dem zuständigen
Amtsgericht beglaubigen lassen. Der Notar leitet dann in der Regel die Vereinsgründung an
das örtlich zuständige Amtsgericht/Registergericht weiter zur Eintragung ins Vereinsregister.
Die Eintragung kann jedoch auch selbst beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Registergericht
beantragt werden.

Muster: Anmeldung bei einem Amtsgericht/Registergericht.pdf

Dabei kann gleichzeitig die Gemeinnützigkeit beantragt werden. Ein Verein, der
gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als
"Gemeinnütziger Verein". Voraussetzung ist, dass die Satzung eine festgelegte Formulierung
erhält. Es ist daher zu empfehlen, den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der
Gründungsversammlung zur Durchsicht vorzulegen. Aus steuerlichen Gründen empfiehlt es
sich, die Gemeinnützigkeit des Vereins vorzusehen. Falls dies nicht gewünscht sein sollte,
entfallen § 3 und § 12 Abs. 2 des Musters. Vorsorglich sollte bei beabsichtigter
Gemeinnützigkeit vor der Vereinsgründung das zuständige Finanzamt aufgesucht und um
vorläufige Prüfung gebeten werden, weil Änderung der Gesetze und der Praxis der Finanzämter
nicht auszuschließen sind. Den Termin beim Notar oder dem zuständigen Amtsgericht, bei
dem auch geringe Kosten für Beglaubigung und Eintragung anfallen, sollten Sie allerdings so
lange vertagen, bis Sie grünes Licht von Ihrer Kommune bekommen haben.
 
 
 

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