Um einen Pokerverein in Ihrer Stadt zu gründen, müssen Sie die nachfolgend beschriebenen rechtlichen Voraussetzungen
erfüllen. Einen Vereinsnamen sollten Sie haben.
Rechtliche Voraussetzungen:
Jeder Verein braucht mindestens sieben volljährige Gründungsmitglieder.
Sie brauchen ein formloses aber umfassendes Gründungsprotokoll. Dies ist die Mitschrift der Gründungsversammlung,
die enthält, wer, warum, wann und wo anwesend war. Außerdem müssen die Abstimmungen zu Satzung, Vorstand und
Mitgliedsbeiträgen dokumentiert werden.
Muster: Gründungsprotokoll.pdf
Sie brauchen eine Vereinssatzung, die neben Namen und Sitz des Vereins auch dessen Zweck enthält, in Ihrem Fall also
die Förderung des Pokerspiels ohne Geldeinsatz.
Muster: Satzung.pdf
Sie müssen einen Vorstand wählen, normalerweise bestehend aus einem:
* 1. Vorsitzenden
* 2. Vorsitzenden
* Schriftführer
* Kassierer
Schließlich muss der Vorstand das Ganze von einem Notar oder dem zuständigen Amtsgericht beglaubigen lassen.
Der Notar leitet dann in der Regel die Vereinsgründung an das örtlich zuständige Amtsgericht/Registergericht weiter zur
Eintragung ins Vereinsregister. Die Eintragung kann jedoch auch selbst beim örtlich zuständigen Amtsgericht/Registergericht
beantragt werden.
Muster: Anmeldung bei einem Amtsgericht/Registergericht.pdf
Dabei kann gleichzeitig die Gemeinnützigkeit beantragt werden. Ein Verein, der gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf
Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als
"Gemeinnütziger Verein". Voraussetzung ist, dass die Satzung eine
festgelegte Formulierung erhält. Es ist daher zu empfehlen, den Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der
Gründungsversammlung zur Durchsicht vorzulegen.
Aus steuerlichen Gründen empfiehlt es sich, die Gemeinnützigkeit des Vereins vorzusehen. Falls dies nicht gewünscht sein
sollte, entfallen § 3 und § 12 Abs. 2 des Musters. Vorsorglich sollte bei beabsichtigter Gemeinnützigkeit vor der
Vereinsgründung das zuständige Finanzamt aufgesucht und um vorläufige Prüfung gebeten werden, weil Änderung der
Gesetze und der Praxis der Finanzämter nicht auszuschließen sind.
Den Termin beim Notar oder dem zuständigen Amtsgericht, bei dem auch geringe Kosten für Beglaubigung und Eintragung
anfallen, sollten Sie allerdings so lange vertagen, bis Sie grünes Licht von Ihrer Kommune bekommen haben.
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